§ 20 Vollziehung
In Kraft bis 01. Januar 9000
Up-to-date
§ 20 Vollziehung — KPG
(Anm.: Abs. 1 tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft)
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1 ist die Bundesregierung betraut.
(Anm.: Abs. 1 tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft)
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1 ist die Bundesregierung betraut.
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