Vorwort
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verfassungsbestimmung
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
§ 20 Vollziehung
(Anm.: Abs. 1 tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft)
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1 ist die Bundesregierung betraut.