(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, oder im Fall, dass der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsverlangen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren. Auskunftsverlangen des Finanzamtes Österreich oder des Zollamtes Österreich können auch vom Bereichsleiter unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Finanzamtes für Großbetriebe können auch vom Fachbereichsleiter unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung sind, soweit sie im Abgabenverfahren erfolgen, durch den Fachbereichsleiter der aktenführenden Abgabenbehörde zu unterfertigen
(3) Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, es sei denn, dass – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Wenn der Abgabepflichtige oder Rechtsträger nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Stellungnahme sowie deren Würdigung sind aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
KontRegG · Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
§ 8 Auskunftsverlangen an Kreditinstitute
…3. Teil Konteneinschau und Rechtsschutz Auskunftsverlangen an Kreditinstitute § 8. (1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen…
§ 15 Inkrafttreten
…2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft. (3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4 und Abs. 8, § 3 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs.3, § 8 Abs…
§ 9 Besonderer Rechtsschutz
…Besonderer Rechtsschutz § 9. (1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau. (2) Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen: 1. als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu § …
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