(1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
(2) Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
1. als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu § 8 Abs. 1 Z 1 die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder Rechtsträgers oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen oder dem Rechtsträger liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des § 8 Abs. 4 auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist,
2. das gemäß § 8 Abs. 2 unterfertigte Auskunftsverlangen, und
3. die Begründung.
(3) Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.
(4) ( Verfassungsbestimmung ) Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts nach Abs. 1 kann ein Rekurs eingelegt werden, über den das Bundesfinanzgericht durch einen Senat entscheidet. § 288 BAO ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Entscheidet das Bundesfinanzgericht nach Abs. 4 dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann gilt bezüglich der bei dieser Konteneinschau gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot in dem Abgabenverfahren, in dem das Auskunftsverlangen gestellt wurde.
KontRegG · Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
§ 9 Besonderer Rechtsschutz
…Besonderer Rechtsschutz § 9. (1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau. (2) Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu…
§ 15 Inkrafttreten
… 5 Abs.3, § 8 Abs. 1 Z 1 (Anm.: richtig wäre: § 8 Abs. 1) und § 9 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 25. Mai 2018 in…
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