KOG
Gliederung
1. Abschnitt Regulierungsbehörde
§ 12 Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Aufgabenbereiche der Einzelmitglieder und der Senate sowie die Einberufung und der Ablauf von Sitzungen der Vollversammlung und der Senate näher zu regeln.
(2) Die Verteilung der Geschäfte ist durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung zu regeln. Die Geschäftsverteilung kann aus wichtigem Grund geändert werden.
(3) Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 12 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 12 Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
…§ 12. (1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Aufgabenbereiche der Einzelmitglieder und der Senate sowie die Einberufung und der Ablauf von…
§ 39 Verfahrensvorschriften
…1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria 1. gemäß § 8 ORF G, 2. gemäß § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15 , § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und § 28d Abs. 4 PrR G, 3. gemäß §…
§ 45 Übergangsbestimmung
…Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. (12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des…
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