(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Aufgabenbereiche der Einzelmitglieder und der Senate sowie die Einberufung und der Ablauf von Sitzungen der Vollversammlung und der Senate näher zu regeln.
(2) Die Verteilung der Geschäfte ist durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung zu regeln. Die Geschäftsverteilung kann aus wichtigem Grund geändert werden.
(3) Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Rückverweise
KOG · KommAustria-Gesetz
§ 13 Zuständigkeit
…sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind. (2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten. (3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen: 1…
§ 39 Verfahrensvorschriften
…1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria 1. gemäß § 8 ORF G, 2. gemäß § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und § 28d Abs. 4 PrR G, 3. gemäß §…