(1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Bescheide gemäß § 8, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine erteilte Bewilligung eingeschränkt, widerrufen oder nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen wird, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 8a KMG · KMG · Kriegsmaterialgesetz
§ 8a Beschwerden
…§ 8a. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Bescheide gemäß § 8 , entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. (2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine erteilte…
§ 10 Inkrafttreten
…mit 1. September 2012 in Kraft. (2e) § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2a und § 8a samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit…
Rückverweise