(1) Wer
1. Kriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt oder, im Falle des Verbringens durch einen Transporteur, von diesem ein-, aus- oder durchführen lässt oder
2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung einer Bewilligung erschleicht oder
3. durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung von Ausfuhrbeschränkungen, die Festlegung von Bedingungen, die Vornahme einer Einschränkung oder den Widerruf einer Bewilligung hintanhält oder
4.Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 4 nicht erfüllt,
ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig oder durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer Kriegsmaterial entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt.
(2a) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 7 KMG · KMG · Kriegsmaterialgesetz
§ 7 Gerichtliche Strafbestimmungen
…§ 7. (1) Wer 1. Kriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt oder, im Falle des Verbringens durch einen…
§ 10 Inkrafttreten
…Die §§ 1 Abs. 1 und 4, 3 Abs. 1, 1a, 1b und 6, 3a Abs. 3 bis 5, 5, 7 Abs. 2 und 3, 9, 10 Abs. 3 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2001 treten…
§ 14 Übergangsbestimmungen
…strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2011 begangen worden sind, sind die Strafbestimmungen der §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2005 weiter anzuwenden.…
§ 278c StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 278c Terroristische Straftaten
…Straftaten ( § 282a ) oder 10. eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 , § 43 des Sprengmittelgesetzes 2010 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes vorsätzliche strafbare Handlung, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen…
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