§ 26 Anspruchsberechtigung
§ 26 Anspruchsberechtigung — KHVG 1994
§ 26 Anspruchsberechtigung — KHVG 1994
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 651/1994
Inkrafttretungsdatum
01. September 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12154650
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Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.