BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994§ 26

§ 26Anspruchsberechtigung

Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

Entscheidungen
27
  • Rechtssätze
    7