§ 1 Abs 3 in Verbindung mit § 26 KHVG 1994 räumt dem Geschädigten auch bei der freiwilligen Haftpflichtversicherung, selbst wenn das Versicherungsverhältnis schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. September 1994) begründet wurde, das direkte Klagerecht gegen den Versicherer ein, sofern sich der Unfall erst nach diesem Zeitpunkt zutrug.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden