Österreichische Staatsbürger, die
1. im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder
2. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder
3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden,
haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Rückverweise
KGEG · Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
§ 17 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
… 11 genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 und 2) zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.…
§ 15 Antragstellung
…1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Antrag geltend zu machen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt…
§ 23 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (2) Titel, § 1 Z 2 und 3, die Überschrift zu § …
§ 4 Leistung
…1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 17,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens…