(1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 17,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,
26,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,
34,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und
43,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.
(2) Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.
Rückverweise
KGEG · Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
§ 4 Leistung
(1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 17,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte, 26,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte, 34,…
§ 23 Inkrafttreten
… 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 treten mit 1. Jänner 2001, § 4 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (3) Die §§ 1, 17, 18 Abs. 1 und 21a in…
§ 13 Kostenersatz
…1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 4, den Trägern der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau weiters die Zustellgebühren (§ 10 Abs. 3), den entsprechenden…