Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 11 genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 und 2) zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
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