§ 8 Aufhebung der Zulassung
In Kraft seit 31. Juli 1992
Up-to-date
KfzStG 1992
Die Nicht- oder nicht vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer ist ein Grund zur Aufhebung der Zulassung, den das Finanzamt bei der Behörde, die das Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen hat, durch Anzeige geltend machen kann.
§ 11 KfzStG 1992 · KfzStG 1992 · Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
§ 11 Inkrafttreten und Vollziehung
…für Zeiträume nach dem 30. April 1993 anzuwenden. 2. Die §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 1 Z 7, 8 und 13; 2 Abs. 3; 5 Abs. 1 Z 3; 5 Abs. 2; 6 Abs. 5 und 7 Abs. …
§ 8 Aufhebung der Zulassung
…Aufhebung der Zulassung § 8. Die Nicht- oder nicht vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer ist ein Grund zur Aufhebung der Zulassung, den das Finanzamt bei der Behörde, die das Kraftfahrzeug zum…
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