BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967IV. ABSCHNITT Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger§ 40a

§ 40aBeleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung

In Kraft seit 24. April 2026
Up-to-date