BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967§ 123

§ 123§ 123. Zuständigkeit

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

(Anm. : Abs. 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2013)

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann hat die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat

1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und

3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

(2a) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mitzuwirken; sie unterliegt dabei den Weisungen der zuständigen Behörden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die rechtmäßige Durchführung von Transporten mit Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 (Sondertransporte) oder von eingeschränkt zugelassenen Fahrzeugen (§ 39) auf den ihr als Straßenerhalter zugewiesenen Straßen zu überwachen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat sich für diese Aufgaben besonders geschulter Organe (Organe der Sondertransportkontrolle) zu bedienen, welche gegenüber den zuständigen Behörden bekannt zu geben sind. Die Organe der Sondertransportkontrolle haben das Vorliegen der entsprechenden Ausnahmebewilligungen, die Einhaltung der Bescheidauflagen und die Einhaltung der bewilligten Gewichtsgrenzen zu überprüfen. Zu diesen Zwecken haben die Organe der Sondertransportkontrolle Fahrzeuge anzuhalten bzw. auszuleiten und Verwiegungen durchzuführen. Der Fahrzeuglenker hat an der Kontrolle durch diese Organe mitzuwirken und auf Verlangen mitgeführte Dokumente zur Überprüfung auszuhändigen. Bei festgestellten Übertretungen haben die Organe der Sondertransportkontrolle Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen, und sind die Organe der Sondertransportkontrolle berechtigt, eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 2 180 Euro einzuheben. Weiters sind die Organe der Sondertransportkontrolle berechtigt, bei Nichtvorliegen einer Ausnahmebewilligung, bei Missachtung der Bescheidauflagen oder bei einer Überschreitung der bewilligten Gewichtsgrenzen eine Unterbrechung der Fahrt anzuordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Wurde eine Überschreitung gemäß § 101 Abs. 5 festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der allfälligen Nachwägungen gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist. Weigert sich der Lenker, zu einer Waage zu fahren oder das Fahrzeug auf die Waage zu stellen, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass die bewilligten Gewichtsgrenzen/Achslasten überschritten werden. Die Organe der Sondertransportkontrolle sind berechtigt, die in § 134 Abs. 4 und 4a vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden.

(3) Der Landeshauptmann hat, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden, denen gemäß § 94c der StVO 1960 die Handhabung der Verkehrspolizei durch deren Gemeindewachkörper übertragen ist, durch Verordnung für dieselben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Gemeindewachkörper im Umfang des Abs. 2 Z 1 bis 3 zu übertragen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, bleibt unberührt.

(3a) Die Bestätigung, aus der die Anzahl der für ein Fahrzeug zu verwendenden Ökopunkte hervorgeht (COP-Dokument), ist von dem Landeshauptmann auszustellen, der das Fahrzeug gemäß § 31 genehmigt hat. Das COP-Dokument ist von der Entrichtung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit; das gilt auch für im Ausland ausgestellte COP-Dokumente.

(4) Die im § 103 Abs. 2 und § 103a Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich und örtlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig.

(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten von Personen zu übermitteln, die für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sein können. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.

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