BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967§ 103c

§ 103cRisikoeinstufungssystem

(1) Alle Unternehmen, die Fahrzeuge einsetzen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, unterliegen einem Risikoeinstufungssystem im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2006/22/EG. Die Einstufung erfolgt nach Maßgabe der relativen Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen

1. begangenen Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 oder gegen das AETR oder gegen Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

2. begangenen Verstöße, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L vom 19.3.2016, S. 8, aufgelistet sind, sofern sie nicht bereits aufgrund der Z 1 oder 3 erfasst werden,

3. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 oder O4 im Zuge von technischen Unterwegskontrollen festgestellten Mängeln an den Fahrzeugen oder Verstößen gegen die Ladungssicherungsbestimmungen.

(2) Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung werden strenger und häufiger geprüft.

(3) Für die Administration des Risikoeinstufungssystems bedienen sich die Behörden der dafür vorgesehenen Applikation im Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a Güterbeförderungsgesetz, § 18a Gelegenheitsverkehrsgesetz und § 4a Kraftfahrliniengesetz.

(4) Die Risikoeinstufung erfolgt automatisch nach einem vorgegebenen Berechnungsalgorithmus auf Basis der rechtskräftigen Bestrafungen und eingegangenen Meldungen über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben. Für die Risikoeinstufung sind folgende Kriterien relevant:

1. Anzahl der Verstöße

2. Schwere der Verstöße

3. Anzahl der Kontrollen

4. Zeitfaktor,

wobei sich die Betrachtung auf die letzten drei Jahre bezieht. Änderungen und Behebungen von Strafbescheiden innerhalb von drei Jahren sind im Risikoeinstufungssystem zu berücksichtigen. Für die Schwere der Verstöße ist § 134 Abs. 1b maßgebend (Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG). Bei technischen Mängeln oder Ladungssicherungsmängeln ergibt sich die Mängeleinstufung aus dem Gutachten bzw. Prüfbericht über die technische Unterwegskontrolle. Bei den sonstigen Verstößen ergibt sich die Einstufung aus Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können die näheren Details hinsichtlich des Berechnungsalgorithmus und hinsichtlich der Einstufung, wann eine geringe und wann eine hohe Risikoeinstufung vorliegt, festgelegt werden.

(5) Zum Zwecke der Risikoeinstufung hat die Behörde, die einen Strafbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 oder (EU) Nr. 165/2014 oder gegen das AETR oder wegen eines in Anhang I Z 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2016/403 genannten Verstoßes oder wegen im Zuge von technischen Unterwegskontrollen bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 oder O4 festgestellten Mängeln an den Fahrzeugen oder Verstößen gegen die Ladungssicherungsbestimmungen, erlässt, nach Rechtskraft des Bescheides diesen Verstoß im Verkehrsunternehmensregister bei den Daten dieses Unternehmens zu vermerken. Dabei sind auch der Vorname und der Familienname und das Geburtsdatum des Lenkers, der den Verstoß begangen hat, zu erfassen. Unternehmen, die nicht im Verkehrsunternehmensregister enthalten sind, sind in dem dafür vorgesehenen Teil des Verkehrsunternehmensregisters neu anzulegen. Es sind

1. bei natürlichen Personen der Vorname und der Familienname und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma sowie jeweils die Anschrift des Unternehmens und

2. die Firmenbuchnummer, soweit vorhanden,

zu erfassen. Für die Erfassung dieser Daten kann die Behörde auf die im Unternehmensregister gespeicherten Daten zugreifen und diese verarbeiten. Können Meldungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben (§ 102 Abs. 11c letzter Satz), nicht automatisch einem Unternehmen zugeordnet werden, so ist die Zuordnung von der Behörde, in deren Sprengel die Kontrolle stattgefunden hat, vorzunehmen.

(6) Die Arbeitsinspektion kann in die gemäß Abs. 5 gespeicherten Daten zum Zwecke der Verfolgung von Verstößen im Sinne der Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) oder des Arbeitsruhegesetzes (ARG) Einsicht nehmen.

(7) Die Risikoeinstufung eines Unternehmens kann von den Behörden zum Zwecke des Vollzugs des Risikoeinstufungssystems und zur Auswahl von Fahrzeugen zu technischen Unterwegskontrollen sowie von der Arbeitsinspektion direkt im Risikoeinstufungssystem des Verkehrsunternehmensregisters anhand von Namen und Anschrift des Unternehmens abgefragt werden. Weiters erhalten Unternehmen auf Anfrage Auskunft über ihre jeweilige Risikoeinstufung.

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