Einstufung von schwerwiegenden Verstößen - (nach Artikel 1)
In der folgenden Tabelle sind die Kategorien und Arten von schwerwiegenden Verstößen gegen die Unionsvorschriften für den gewerblichen Straßenverkehr aufgeführt, unterteilt in drei Kategorien je nach Schweregrad entsprechend der von ihnen ausgehenden potenziellen Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen.
1.Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(Lenk- und Ruhezeiten)
| Nr. | RECHTSGRUNDLAGE | ART DES VERSTOSSES | SCHWEREGRAD |
| MSI | VSI | SI |
| 1. | Artikel 5 Absatz 1 | Nichteinhaltung des Mindestalters für Schaffner | | | X |
| 2. | Artikel 6 Absatz 1 | Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern die Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet ist | 10 Std. ≤ … < 11 Std. | | | X |
| 3. | 11 Std. ≤ … | | X | |
| 4. | Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std. um mindestens 50 % ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden | 13,5 Std. ≤ …und keine Fahrtunterbrechung/Ruhezeit | X | | |
| 5. | Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist | 11 Std. ≤ … < 12 Std. | | | X |
| 6. | 12 Std. ≤ … | | X | |
| 7. | Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 10 Std. um mindestens 50 % ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden | 15 Std. ≤ …und keine Fahrtunterbrechung/Ruhezeit | X | | |
| 8. | Artikel 6 Absatz 2 | Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit | 60 Std. ≤ … < 65 Std. | | | X |
| 9. | 65 Std. ≤ … < 70 | | X | |
| 10. | Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit um mindestens 25 % | 70 Std. ≤ … | X | | |
| 11. | Artikel 6 Absatz 3 | Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen | 100 Std. ≤ … < 105 Std. | | | X |
| 12. | 105 Std. ≤ … < 112,5 Std. | | X | |
| 13. | Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen um mindestens 25 % | 112, 5 Std. ≤ … | X | | |
| 14. | Artikel 7 | Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Std. vor Fahrtunterbrechung | 5 Std. ≤ … < 6Std. | | | X |
| 15. | 6 Std. ≤ … | | X | |
| 16. | Artikel 8 Absatz 2 | Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist | 8,30 Std. ≤ … < 10 Std. | | | X |
| 17. | … < 8,5 Std. | | X | |
| 18. | Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist | 7 Std. ≤ … < 8 Std. | | | X |
| 19. | … < 7 Std. | | X | |
| 20. | Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std. | 3 Std. + [7 Std. ≤ … < 8 Std.] | | | X |
| 21. | 3 Std. + [… < 7 Std.] | | X | |
| 22. | Artikel 8 Absatz 5 | Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb | 7 Std. ≤ … < 8 Std. | | | X |
| 23. | … < 7 Std. | | X | |
| 24. | Artikel 8 Absatz 6 | Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std. | 20 Std. ≤ … < 22 Std. | | | X |
| 25. | … < 20 Std. | | X | |
| 26. | Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist | 36 Std. ≤ … < 42 Std. | | | X |
| 27. | … < 36 Std. | | X | |
| 28 | Artikel 8 Absatz 6 | Überschreitung von sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit | 3 Std. ≤ … < 12 Std. | | | X |
| 12 Std. ≤ … | | X | |
| 29. | Artikel 8 Absatz 6a | Überschreitung von zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach Ende e vorangegangenen regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit | 3 Std. ≤ … < 12 Std. | | | X |
| 12 Std. ≤ … | | X | |
| 30. | Artikel 8 Absatz 6a Buchstabe b Ziffer ii | Wöchentliche Ruhezeit nach zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen | 65 Std. < … ≤ 67 Std. | | | X |
| … ≤ 65 Std. | | X | |
| 31. | Artikel 8 Absatz 6a Buchstabe d | Lenkdauer von mehr als 3 Std. zwischen 22.00 und 6.00 Uhr vor der Pause, sofern das Fahrzeug nicht mit mehreren Fahrern besetzt ist | 3 Std. < … < 4,5 Std. | | | X |
| 4,5 Std. ≤ … | | X | |
| 32. | Artikel 10 Absatz 1 | Verknüpfung von Lohn und zurückgelegter Strecke bzw. Menge der beförderten Güter | | X | |
| 33. | Artikel 10 Absatz 2 | Keine oder mangelhafte Organisation der Arbeit des Fahrers, keine Anweisungen für den Fahrer, um ihm die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu ermöglichen, oder fehlerhafte Anweisungen | | X | |
2.Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(Fahrtenschreiber)
| Nr. | RECHTSGRUNDLAGE | ART DES VERSTOSSES | SCHWEREGRAD |
| MSI | VSI | SI |
| 1. | Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 22 | Fehlen bzw. Nichtbenutzung eines typgenehmigten Fahrtenschreibers (z. B.: Fahrtenschreiber nicht von Einbaubetrieben, Werkstätten und Fahrzeugherstellern eingebaut, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dafür zugelassen sind, Verwendung eines Fahrtenschreibers, dem die erforderliche, von einem zugelassenen Einbaubetrieb, einer zugelassenen Werkstatt oder einem zugelassenen Fahrzeughersteller vorgenommene oder ersetzte Plombierung fehlt, oder Verwendung eines Fahrtenschreibers ohne Einbauplakette) | X | | |
| 2. | Artikel 23 Absatz 1 | Verwendung eines nicht durch eine zugelassene Werkstatt nachgeprüften Fahrtenschreibers | | X | |
| 3. | Artikel 27 | Fahrer besitzt und/oder benutzt mehr als eine eigene Fahrerkarte | | X | |
| 4. | Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte) | X | | |
| 5. | Verwendung einer Fahrerkarte durch einen Fahrer, der nicht der Inhaber ist (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte) | X | | |
| 6. | Verwendung einer Fahrerkarte, die aufgrund falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte) | X | | |
| 7. | Artikel 32 Absatz 1 | Fahrtenschreiber funktioniert nicht einwandfrei (z. B.: Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt) | | |
3.Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(Arbeitszeitvorschriften)
| Nr. | RECHTSGRUNDLAGE | ART DES VERSTOSSES | SCHWEREGRAD |
| MSI | VSI | SI |
| 1. | Artikel 4 | Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Std., sofern von der Möglichkeit zur Erhöhung auf 60 Std. bereits Gebrauch gemacht wurde | 56 Std. ≤ … 60 Std. | | | X |
| 2. | 60 Std. ≤ … | | X | |
| 3. | Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Std., wenn keine Ausnahme nach Artikel 8 gewährt wird | 65 ≤ … < 70 Std. | | | X |
| 4. | 70 Std. ≤ … | | X | |
| 5. | Artikel 5 Absatz 1 | Unzureichende obligatorische Ruhepause bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden | 10 < … ≤ 20 Min. | | | X |
| 6. | … ≤ 10 Min | | X | |
| 7. | Unzureichende obligatorische Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden | 20 < … ≤ 30 Min | | | X |
| 8. | … ≤ 20 Min | | X | |
| 9. | Artikel 7 Absatz 1 | Tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 Std., wenn Nachtarbeit geleistet und keine Ausnahme nach Artikel 8 gewährt wird | |
4.Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 96/53/EG des Rates(Vorschriften für Gewicht und Abmessungen)
| Nr. | RECHTSGRUNDLAGE | ART DES VERSTOSSES | SCHWEREGRAD |
| MSI | VSI | SI |
| 1. | Artikel 1 | Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts bei Fahrzeugen der Klasse N3 | 5 % ≤ … < 10 % | | | X |
| 2. | 10 % ≤ … < 20 % | | X | |
| 3. | 20 % ≤ … | X | | |
| 4. | Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts bei Fahrzeugen der Klasse N2 | 5 % ≤ … < 15 % | | | X |
| 5. | 15 % ≤ … < 25 % | | X | |
| 6. | 25 % ≤ … | X | | |
| 7. | Artikel 1 | Überschreitung der höchstzulässigen Länge | 2 % < … < 20 % | | | X |
| 8. | 20 % ≤ …. | | X | |
| 9. | Artikel 1 | Überschreitung der höchstzulässigen Breite | 2,65 ≤ … < 3,10 Meter | | | X |
| 10. | 3,10 Meter ≤ … | | X | |
5.Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(Regelmäßige technische Überwachung) und die Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(Technische Unterwegskontrolle)
| Nr. | RECHTSGRUNDLAGE | ART DES VERSTOSSES | SCHWEREGRAD |
| MSI | VSI | SI |
| 1. | Artikel 8 und 10 der Richtlinie 2014/45/EU und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/47/EU | Fahren ohne gültigen, nach EU-Recht vorgeschriebenen Prüfnachweis | X | | |
| 2. | Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2014/47/EU | Nichtaufrechterhaltung des sicheren und verkehrs- und betriebssicheren Zustands eines Fahrzeugs, was zu sehr schweren Mängeln an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell oder anderer Ausrüstung führt, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist, derentwegen das Fahrzeug stillgelegt werden muss | X | | |
In Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, werden die technischen Mängel detailliert je nach Schweregrad als geringe Mängel, erhebliche Mängel und gefährliche Mängel eingestuft. Artikel 12 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält folgende Begriffsbestimmungen:
a) geringe Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder auf die Umwelt sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten;
b) erhebliche Mängel, die die Fahrzeugsicherheit oder die Umwelt beeinträchtigen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, oder andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten;
c) gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen.
Der Grad des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Richtlinien zur technischen Überwachung entspricht der Einstufung der Mängel in Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU: SI = erhebliche Mängel, VSI = gefährliche Mängel, MSI = Fahren mit Mängeln, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist. Geringe Mängel entsprechen geringfügigen Verstößen.
6.Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 92/6/EWG des Rates(Geschwindigkeitsbegrenzer)
| Nr. | RECHTSGRUNDLAGE | ART DES VERSTOSSES | SCHWEREGRAD |
| MSI | VSI | SI |
| 1. | Artikel 2 und 3 | Geschwindigkeitsbegrenzer nicht eingebaut | X | | |
| 2. | Artikel 5 | Geschwindigkeitsbegrenzer entspricht nicht den geltenden technischen Vorschriften | | X | |
| 3. | Artikel 5 | Geschwindigkeitsbegrenzer nicht von einer zugelassenen Werkstatt eingebaut | | | X |
| 4. | | Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die Daten des Geschwindigkeitsbegrenzers verfälscht werden können, oder Verwendung eines betrügerischen Geschwindigkeitsbegrenzers | X | | |
7.Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer)
| Nr. | RECHTSGRUNDLAGE | ART DES VERSTOSSES | SCHWEREGRAD |
| MSI | VSI | SI |
| 1. | Artikel 3 | Beförderung von Gütern oder Personen ohne obligatorische Grundqualifikation und/oder obligatorische Weiterbildung | | X | |
| 2. | Artikel 10 und Anhang II | Fahrer kann keinen gültigen Qualifizierungsnachweis oder Führerschein mit dem entsprechenden Vermerk wie nach nationalem Recht vorgeschrieben vorweisen (z. B.: verloren' vergessen, beschädigt oder unleserlich) | | | X |
8.Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(Vorschriften zum Führerschein)
| Nr. | RECHTSGRUNDLAGE | ART DES VERSTOSSES | SCHWEREGRAD |
| MSI | VSI | SI |
| 1. | Artikel 1 und 4 der Richtlinie 2006/126/EG | Beförderung von Personen oder Gütern ohne gültigen Führerschein | X | | |
| 2. | Artikel 1Anhang I | Verwendung eines Führerscheins, der beschädigt oder unleserlich ist oder nicht dem gemeinsamen Muster entspricht | | | X |
9.Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(Beförderung von Gefahrgut auf der Straße)
| Nr. | RECHTSGRUNDLAGE | ART DES VERSTOSSES | SCHWEREGRAD |
| MSI | VSI | SI |
| 1. | Anhang I Nummer I.1 der Richtlinie 2008/68/EG | Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist | X | | |
| 2. | Beförderung gefährlicher Güter mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird | X | | |
| 3. | Beförderung gefährlicher Güter ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird | X | | |
| 4. | Austreten gefährlicher Stoffe | | X | |
| 5. | Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter | | X | |
| 6. | Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung | | X | |
| 7. | Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar | | X | |
| 8. | Die Regeln für die Sicherung und Befestigung der Ladung wurden nicht eingehalten | | X | |
| 9. | Die Regeln für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten |
Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 23).
Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35).
Gefahrenkategorie I = VSI
Gefahrenkategorie II = SI
In dieser Tabelle sind nur die Verstöße aufgeführt, für die ein Verkehrsunternehmen in vollem Umfang oder teilweise haftet. Der Grad der Haftung eines Verkehrsunternehmens für den Verstoß wird nach den nationalen Durchsetzungsverfahren der Mitgliedstaaten bewertet.
10.Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs)
| Nr. | RECHTSGRUNDLAGE | ART DES VERSTOSSES | SCHWEREGRAD |
| MSI | VSI | SI |
| 1. | Artikel 3 | Beförderung von Gütern ohne gültige Gemeinschaftslizenz (d. h. Lizenz nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.) | X | | |
| 2. | Artikel 4 | Das Verkehrsunternehmen oder der Fahrer ist nicht in der Lage, dem Kontrollbeamten eine gültige Gemeinschaftslizenz oder eine gültige beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz vorzulegen (d. h. Gemeinschaftslizenz oder beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz verloren, vergessen, beschädigt usw.) | | X | |
| 3. | Artikel 3und 5 | Beförderung von Gütern ohne gültige Fahrerbescheinigung (d. h. Fahrerbescheinigung nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.) | | X | |
| 4. | Der Fahrer oder das Verkehrsunternehmen ist nicht in der Lage, dem Kontrollbeamten eine gültige Fahrerbescheinigung oder eine gültige beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung vorzulegen (d. h. Fahrerbescheinigung oder beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung verloren, vergessen, beschädigt usw.) | | | X |
11.Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt)
| Nr. | RECHTSGRUNDLAGE | ART DES VERSTOSSES | SCHWEREGRAD |
| MSI | VSI | SI |
| 1. | Artikel 4 | Beförderung von Personen ohne gültige Gemeinschaftslizenz (d. h. Lizenz nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.) | X | | |
| 2. | Artikel 4 Absatz 3 | Das Verkehrsunternehmen oder der Fahrer ist nicht in der Lage, dem Kontrollbeamten eine gültige Gemeinschaftslizenz oder eine gültige beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz vorzulegen (d. h. Gemeinschaftslizenz oder beglaubigte Kopie verloren, vergessen, beschädigt usw.) | | X | |
| 3. | Artikel 5 und 6 | Betrieb von Linienverkehr ohne gültige Genehmigung (d. h. Genehmigung nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen, missbräuchlich verwendet usw.) | | X | |
| 4. | Artikel 19 | Fahrer ist nicht in der Lage, dem Kontrollbeamten die Genehmigung vorzulegen (d. h. Genehmigung verloren, vergessen, beschädigt usw.) | | | X |
| 5. | Artikel 5 und 6 | Haltestellen der Liniendienste in einem Mitgliedstaat entsprechen nicht der ausgestellten Genehmigung | | | X |
| 6. | Artikel 12 | Fahren ohne das erforderliche Fahrtenblatt (d. h. Fahrtenblatt nicht vorhanden, gefälscht, enthält nicht die erforderlichen Angaben usw.) | | | X |
12.Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates(Tiertransporte)
| Nr. | RECHTSGRUNDLAGE | ART DES VERSTOSSES | SCHWEREGRAD |
| MSI | VSI | SI |
| 1. | Anhang I Kapitel II | Trennwände sind nicht fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können | | X | |
| 2. | Anhang I Kapitel III | Benutzung von Ver- und Entladerampen mit rutschigen Oberflächen, die nicht über ein seitliches Schutzgeländer verfügen oder zu steil sind | | | X |
| 3. | Benutzung von Hebebühnen oder oberen Ladeflächen, die nicht mit einem Geländer gesichert sind, das verhindern würde, dass die Tiere während der Ver- und Entladevorgänge herausfallen oder entweichen können | | | X |
| 4. | Artikel 7 | Transportmittel, die nicht für lange Beförderungen oder nicht für die Art der beförderten Tiere zugelassen sind | | | X |
| 5. | Artikel 4, 5 und 6 | Beförderung ohne gültige erforderliche Unterlagen, Fahrtenbuch oder Zulassung als Transportunternehmen bzw. Befähigungsnachweis | | | X |