(1) Für die Verarbeitung der für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten wird eine Datenbank (Kinderbetreuungsgeld-Datenbank) eingerichtet.
(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten der antragstellenden Person, des zweiten Elternteiles, des Partners, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:
1. Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
3. Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;
4. Familienstand und Geschlecht;
5. Beruf bzw. Tätigkeit;
6. Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;
9. Bescheide;
10. Bankverbindung und Kontonummer;
12. Zahlungsbeträge.
(3) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1 (DSGVO).
(4) Umsetzungskosten im Sinne des Abs. 1 sowie Kosten für die laufende Wartung und Entwicklung trägt der Familienlastenausgleichsfonds.
§ 36 KBGG · KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 36 Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
…§ 36. (1) Für die Verarbeitung der für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten wird eine Datenbank (Kinderbetreuungsgeld-Datenbank) eingerichtet. (2) Als…
§ 37 Datenübermittlung
…§ 37. (1) Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, alle erforderlichen personenbezogenen Daten ( § 36 Abs. 2 ) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln. (2) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle ( § 25 Abs. …
§ 37b Datenlöschung
…§ 37b. Die Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum ( § 25 Abs. 3 ) hat die personenbezogenen Daten ( § 36 Abs. 2 ) in der Datenbank zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, frühestens jedoch 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem…
§ 37a Weitere Datenverarbeitung
…§ 37a. (1) Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, alle erforderlichen personenbezogenen Daten ( § 36 Abs. 2 ) der Datenbank zu verarbeiten. (2) Die Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle ( § 25 Abs. 3 ) ist…
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