Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.
Rückverweise
KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 45 Verwaltungsstrafbestimmung
…oder b) einer anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben oder 2. die ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (§§ 29, 32 Abs. 1 und 2) nicht oder nicht gehörig nachgekommen sind, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte…
§ 32 Mitwirkungspflichten
…Kinder- und Jugendhilfeträger sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle für den Vollzug dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Wer seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten (§ 29, § 32 Abs. 1 und 2) trotz Aufforderung nicht oder nicht gehörig nachkommt, kann zum Ersatz der dadurch ausgelösten Verwaltungs- und Verfahrenskosten (§…