§ 14 Dauer
§ 14 Dauer — KBGG
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Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
Inkrafttretungsdatum
01. März 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40182286
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Beihilfe gebührt längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und nur solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monats zu, gebührt die Beihilfe nur anteilig. Bezugsunterbrechungen, Verzicht auf die Beihilfe oder ein abwechselnder Bezug der Elternteile bewirken keine Verlängerung der Bezugsdauer, weiters kann die Beihilfe jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden.