Das Kartellgericht hat festzustellen, dass ein Unternehmer auf einem mehrseitigen digitalen Markt marktbeherrschend (§ 4) ist, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Wenn sich nach dieser Feststellung die maßgeblichen Umstände ändern, hat das Kartellgericht auf Antrag des betroffenen Unternehmers festzustellen, dass die Marktbeherrschung nicht mehr besteht.
Rückverweise
KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 36 Antragsprinzip
…der Bundeskartellanwalt berechtigt. Das Kartellgericht darf keine höhere Geldbuße und kein höheres Zwangsgeld verhängen als beantragt. (2a) Zum Antrag auf eine Feststellung nach § 28a sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde, der Bundeskartellanwalt und die durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichteten Behörden (Regulatoren) berechtigt. (3) Hat die Bundeswettbewerbsbehörde den Bundeskartellanwalt…
§ 86 Inkrafttreten
…I Nr. 109/2019 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. (11) Die Einfügung der Einträge für §§ 4a und 28a, des 3a. Abschnitts und der §§ 35a bis 35e, die Änderung des Eintrags für § 39, die Änderung des Eintrags für…
§ 50 Gerichtsgebühren
…5 WettbG) erhoben wird, eine Rahmengebühr bis 8.500 Euro; 6. für sonstige Verfahren eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro. Für Verfahren nach § 28a sind keine Rahmengebühren zu entrichten.…