Der Bund ersetzt:
1. die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
2. die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Z 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
3. Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.
Rückverweise
KMA-Verordnung
§ 2 Kostenersatz des Bundes
…1) Gemäß § 55 KAKuG ersetzt der Bund 1. die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich der Lehre und Forschung an Universitäten gemäß § …
URAV · Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
§ 9 Klinischer Mehraufwand
…§ 2 Passiva B auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen. (3) Nicht gemäß Abs. 1 aktivierbare Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002“ gemäß § 3 Z 8 lit. …
Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)
Art. 2
…Valorisierung analog § 12 Abs. 3 UG. (4) Mit den Leistungen gemäß Abs. 2 gilt der Kostenersatz des Bundes gemäß § 55 KAKuG als erfüllt. (5) Der Bund ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen, und wird das Land Oberösterreich darüber in…
Art. 3
…wechselseitigen Leistungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien (§ 29 Abs. 4 Z 2 UG) zusammenwirkt, 11. bei der Berechnung der Mehrkosten gemäß § 55 KAKuG die in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen anwendet, sofern sich aus diesem Artikel nicht anderes ergibt. Die Anlage 2 ist Teil dieser…