Der Bund ersetzt:
1. die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
2. die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Z 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
3. Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.
KMA-Verordnung
§ 2 Kostenersatz des Bundes
…1) Gemäß § 55 KAKuG ersetzt der Bund 1. die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich der Lehre und Forschung an Universitäten gemäß § …
UG · Universitätsgesetz 2002
§ 29 Organisation
…Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, hat ab 1. Jänner 2007 das Ergebnis ihrer Ermittlung der Leistung des Kostenersatzes gemäß § 55 KAKuG zu Grunde zu legen, sofern nicht in einer Verordnung gemäß § 56 KAKuG oder in einer Vereinbarung gemäß Abs. 5 eine andere Regelung…
§ 33 Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger
…Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die…
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 56
…Die näheren Vorschriften über die im § 55 vorgesehenen Kostenersätze des Bundes werden bei Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im…
§ 46
…Anstaltseinrichtungen in Anspruch genommen, kann der Rechtsträger der Krankenanstalt oder im Falle einer derartigen Kostentragung im Rahmen der Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand (§ 55) der Bund als Rechtsträger der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist, eine Vergütung beanspruchen. Die Grundsätze für die Ermittlung dieser…
§ 27 LKF-Gebühr; Pflege- und Sondergebühr
…die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (§ 55) dürfen der Berechnung des Eurowertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt…
URAV · Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
§ 9 Klinischer Mehraufwand
…§ 2 Passiva B auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen. (3) Nicht gemäß Abs. 1 aktivierbare Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002“ gemäß § 3 Z 8 lit. …
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 63 Ermittlung der Pflegegebühr bzw des Eurowertesje LKF-Punkt und der Sondergebühren
…die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (§ 55 KAKuG) dürfen der Berechnung der Pflegegebühr bzw des Eurowertes je LKF-Punkt nicht zugrunde gelegt werden. (3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die ermittelte Pflegegebühr bzw…
Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)
Art. 2
…Valorisierung analog § 12 Abs. 3 UG. (4) Mit den Leistungen gemäß Abs. 2 gilt der Kostenersatz des Bundes gemäß § 55 KAKuG als erfüllt. (5) Der Bund ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen, und wird das Land Oberösterreich darüber in…
Art. 3
…wechselseitigen Leistungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien (§ 29 Abs. 4 Z 2 UG) zusammenwirkt, 11. bei der Berechnung der Mehrkosten gemäß § 55 KAKuG die in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen anwendet, sofern sich aus diesem Artikel nicht anderes ergibt. Die Anlage 2 ist Teil dieser…
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