(1) Den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen Abteilungen (§ 7 a) ist es gestattet, mit Pfleglingen der Sonderklasse und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden, unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pflege- und Sondergebühren ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden.
(2) Die mit den Klinikvorständen (Leitern von Klinischen Abteilungen) vereinbarten Honorare unterliegen nicht § 27 Abs. 4 und 5 sowie § 28.
(3) Werden anlässlich wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter Anstaltspersonal oder Anstaltseinrichtungen in Anspruch genommen, kann der Rechtsträger der Krankenanstalt oder im Falle einer derartigen Kostentragung im Rahmen der Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand (§ 55) der Bund als Rechtsträger der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist, eine Vergütung beanspruchen. Die Grundsätze für die Ermittlung dieser Vergütung sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Die Rechtsträger der in Betracht kommenden Krankenanstalten sind vor der Festsetzung dieser Grundsätze zu hören.
Rückverweise
StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 51 Gemeinnützigkeit
…und Beitragsleistungen nach § 75 (Sondergebühren) sowie der besonderen Honorare der Vorstände der Universitätskliniken und die Leitung von Klinischen Abteilungen nach § 46 KAKuG von den Patientinnen/Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen; 7. die für die Sonderklasse bestimmten Betten höchstens ein Viertel der für…
KMA-Verordnung
§ 13 Kostenersatz für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter
…Mehrkosten, wird der Kostenersatz aus den Mitteln gemäß § 26 Abs. 5 oder § 27 Abs. 5 UG geleistet (§ 46 Abs. 3 KAKuG). (2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 wird nach Projektabschluss und Vorlage der entsprechenden Endabrechnung über Auftrag der Projektleitung im Wege der Universität geleistet. Akontozahlungen…
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 54 § 54Ärztehonorare
…Rechtsträger der Krankenanstalt die Ärztehonorare namens der Ärzteschaft, und zwar gleichzeitig mit den Sondergebühren, vorzuschreiben und einzubringen hat. (5) Voraussetzung für die Honorarberechtigung gemäß § 46 KAKuG ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen den honorarberechtigten Ärzten und dem Rechtsträger der Krankenanstalt. Diese muss jedenfalls vorsehen, dass dem Rechtsträger für die Bereitstellung der…