(1) An Universitätskliniken, die Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten sind, dürfen ausnahmsweise auch Personen, die nicht anstaltsbedürftig oder sonst für die Aufnahme in die Krankenanstalt nicht geeignet sind, für Zwecke des Unterrichtes und der medizinischen Forschung aufgenommen und Pfleglinge länger verpflegt werden, als es nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2004)
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 43
…ZWEITER TEIL. Unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Hauptstück A. Besondere Vorschriften für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist § 43. (1) An Universitätskliniken, die Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten sind, dürfen ausnahmsweise auch Personen, die nicht anstaltsbedürftig oder sonst für die Aufnahme in die Krankenanstalt nicht geeignet…
§ 67
… 63a dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. (2) Mit der Vollziehung 1. der §§ 43 und 44 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, 2. der §§ 46, 55 und 56 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft…
§ 55
…des Unterrichtes ergeben; 3. Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.…
KMA-Verordnung
§ 2 Kostenersatz des Bundes
…Wartung von Gebäuden, 3. die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse oder die aufgrund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 KAKuG herangezogene Personen. (2) Entsprechend dem Verursacherprinzip des § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz…
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