§ 43
§ 43 — KAKuG
§ 43 — KAKuG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016
Inkrafttretungsdatum
24. Februar 2016
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40179635
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) An Universitätskliniken, die Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten sind, dürfen ausnahmsweise auch Personen, die nicht anstaltsbedürftig oder sonst für die Aufnahme in die Krankenanstalt nicht geeignet sind, für Zwecke des Unterrichtes und der medizinischen Forschung aufgenommen und Pfleglinge länger verpflegt werden, als es nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2004)
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