(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,
2. zur Vornahme operativer Eingriffe,
3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
4. zur Entbindung,
5. für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
6. zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation
bestimmt sind.
(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 1 Begriffsbestimmungen.
…ERSTER TEIL. Grundsätzliche Bestimmungen über Krankenanstalten (Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes). (Anm.: richtig: Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) Hauptstück A. Begriffsbestimmungen. § …
§ 2
…1) Krankenanstalten im Sinne des § 1 sind: 1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art…
§ 2a
…1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als a) Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 5 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest…
§ 5c Haftpflichtversicherung
…Haftpflichtversicherung § 5c. (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer…
GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 2 Begriffsbestimmungen
…sowie daraus resultierende Ansprüche zu beurteilen haben, c) Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, d) Krankenanstalten gemäß § 1 KAKuG, ausgenommen selbstständige Ambulatorien (§ 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG) im Aufgabenbereich der Arbeitsmedizin, e) Einrichtungen der Pflege, deren Betrieb einer Melde…
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