(1) Der/die Nachtdienstnehmer/in hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtdienstnehmer/in in jährlichen Abständen.
(2) Abweichend von § 5a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:
1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
2. Nachtdienstnehmer/innen sind Dienstnehmer/innen, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
§ 5b KA-AZG · KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 5b Untersuchungen
…§ 5b. (1) Der/die Nachtdienstnehmer/in hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ( ASchG ), BGBl. Nr. 450/1994, oder gleichartigen…
§ 15 Inkrafttreten und Vollziehung
…in der Fassung des BGBl. I Nr. 30/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. (2e) Die §§ 5a, 5b, 5c, 5d, 9, 10 und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2002 treten mit 1. …
§ 12 Strafbestimmungen
…die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren, 4. die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen, 5. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 5b Abs. 1 verletzt, 6. die Anzeigepflicht gemäß § 8 Abs. 4 verletzen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren…
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