(1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.
(2) Nachtdienstnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer/innen, die
1. regelmäßig oder
2. sofern durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung nicht anderes vorgesehen wird, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr
während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
§ 5a KA-AZG · KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 5a ABSCHNITT 2a
…Nachtarbeit Definitionen § 5a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr. (2) Nachtdienstnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer…
§ 15 Inkrafttreten und Vollziehung
…3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 30/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. (2e) Die §§ 5a, 5b, 5c, 5d, 9, 10 und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2002 treten mit 1…
§ 5b Untersuchungen
…in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtdienstnehmer/in in jährlichen Abständen. (2) Abweichend von § 5a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen: 1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00…
Rückverweise