JN
Gliederung
Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.
Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.
Allgemeiner Gerichtsstand. §. 65.
§ 92b Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz
Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
§ 92b JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 92b Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz
…§ 92b. Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.…
Art. 17 § 2 Artikel XVII
…im § 51 Abs. 1 Z 6 und 7 JN vorgesehenen Änderungen und Z 42 bezüglich der Einfügung eines § 92b JN auf Klagen, die nach dem 31. Dezember 1985 bei Gericht einlangen; 13. Art. II Z 19, 20 und 46 sowie die durch…
§ 123
…ZVN 2022), BGBl. I Nr. 61/2022, gilt Folgendes: 1. Die §§ 7, 8, 10, 15 bis 18 samt Überschrift, 92b samt Überschrift, 92c, 101a samt Überschrift, 109b und 118 in der Fassung der ZVN 2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die §…
§ 104 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte.
…Einrede und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist. (4) In Rechtssachen nach den §§ 81, 83, 83b und 92b kann die inländische Gerichtsbarkeit nach den Abs. 1 oder 3 nicht begründet werden. (5) Die Abs. 1 bis 4 sind insoweit zur Gänze…
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