Macht ein Gesellschafter gegen andere Gesellschafter einen Anspruch mit der Behauptung geltend, die Beklagten hätten ihn durch ihr treuwidriges und sittenwidriges Verhalten als Altgesellschafter geschädigt; sie seien - neben den anderen Altgesellschaftern - für die falschen Angaben in den für die Akquisition von Neugesellschaftern dienenden Unterlagen verantwortlich; die Einlagen der Neugesellschafter seien dazu bestimmt gewesen, eine qualifizierte Unterkapitalisierung der Gesellschaft zu beseitigen, dann fällt das jedenfalls unter den vom Gesetz verwendeten Begriff „verantwortlich gemacht hat", so dass der Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 1 Z 6 und jener des § 92b JN gegeben ist.
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