BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnormZweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.Allgemeiner Gerichtsstand. §. 65.§ 91

§ 91Gerichtsstand der gelegenen Sache

In Kraft seit 01. Mai 1983
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