JudikaturOGH

RS0108887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 1997

Der Wahlgerichtsstand des § 91 Abs 3 JN gilt für obligatorische Ansprüche auf Übergabe der im § 560 ZPO angeführten Sachen. Darunter fällt auch eine Klage auf Übergabe von Wohnungsschlüsseln, wenn das Klagebegehren auf die Behauptung gestützt wird, die Wohnungsübergabe in den physischen Besitz des Käufers gelte mit der Schlüsselübergabe als vollzogen. Der Wahlgerichtsstand beschränkt sich nicht auf Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 83 JN.

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