BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnormZweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.Allgemeiner Gerichtsstand. §. 65.§ 83b

§ 83bStreitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse.

In Kraft seit 01. August 1914
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