§ 83b Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse.
§ 83b Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse. — JN
§ 83b Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse. — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Inkrafttretungsdatum
01. August 1914
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020867
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einem Aktienvereine, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und den Mitgliedern, sofern es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer bestimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind, sowie Klagen wegen Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der genannten Vereinigungen gehören vor den sachlich zuständigen Gerichtshof des Sitzes der Vereinigung.
(2) Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.