Art138 Abs1 lita B-VG; Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem LG für ZRS Wien und der Wr. Landesregierung; implizite Bejahung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges im Zurückweisungsbeschluß des Landesgerichtes, das seine Zuständigkeit weder unter dem Aspekt des besonderen Gerichtsstandes für Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis (§83b JN) noch unter dem der Wertzuständigkeit für gegeben hielt; keine Zuständigkeit des VfGH; Zurückweisung des Antrages
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