Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof faßt in der Besetzung gemäß § 7 Abs 1 Buchstabe b OGHG durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** M*****, vertreten durch Dr.Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagte Partei K***** T*****, wegen 20.450 S samt Nebenforderungen und Räumung, über den Antrag der beklagten Partei, anstelle des Bezirksgerichtes Kindberg das Bezirksgericht Favoriten zur Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreites zu bestimmen, den
Beschluß
gefaßt:
Der Delegierungsantrag des Beklagten wird abgewiesen.
Begründung:
Die in Bad Fischau wohnhafte Klägerin hat ihre Zins- und Räumungsklage gegen den Mieter ihres im Sprengel des BG Kindberg gelegenen Einfamilienhauses gerichtete Klage bei dem gemäß § 83 Abs 1 JN zuständigen Bezirksgericht erhoben. Der Beklagte ist inzwischen in den 10. Wiener Gemeindebezirk übersiedelt. Aus diesem Grunde beantragte er die Delegierung der Rechtssache an das BG Favoriten. Die Klägerin sprach sich gegen diesen Antrag aus.
Die Klägerin hat sich in ihrer Protokollarklage zum Beweis ihres Vorbringens bloß auf Urkunden und Parteienvernehmung berufen; der Beklagte hat bisher überhaupt noch kein Sachvorbringen erstattet.
Nach der derzeitigen Aktenlage ist nicht zu erkennen, daß der Rechtsstreit zeit- und kostensparender oder aus sonstigen Erwägungen zweckmäßiger vor dem BG Favoriten als dem nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung berufenen BG Kindberg durchgeführt werden könnte.
Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
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