§ 71
§ 71 — JN
§ 71 — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1978
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020850
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein minderjähriges Kind teilt den allgemeinen Gerichtsstand seines gesetzlichen Vertreters. Sind beide Eltern (Wahleltern) gesetzliche Vertreter, so teilt es deren gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand, haben sie keinen solchen, den allgemeinen Gerichtsstand des Elternteils (Wahlelternteils), dessen Haushalt es zugehört.