BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnormDritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.§ 122

§ 122Mehrheit von Bezirksgerichten an einem Orte.

In Kraft seit 01. Mai 1983
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§ 122 Mehrheit von Bezirksgerichten an einem Orte. — JN | GesetzeFinden.at