§ 117 Realangelegenheiten.
§ 117 Realangelegenheiten. — JN
§ 117 Realangelegenheiten. — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Siehe auch § 37 Abs. 2 JN.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 116/1920
Inkrafttretungsdatum
02. April 1920
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020914
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vornahme aller Realakte, als insbesondere eines Augenscheines und Sachverständigenbefundes, einer Inventur, Schätzung, Feilbietung, Einführung eines Verwalters kommt, soferne nicht bezüglich einzelner Akte oder bestimmter Verfahren etwas anderes angeordnet ist, dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.