BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnorm§ 117

§ 117Realangelegenheiten.

In Kraft seit 02. April 1920
Up-to-date

Die Vornahme aller Realakte, als insbesondere eines Augenscheines und Sachverständigenbefundes, einer Inventur, Schätzung, Feilbietung, Einführung eines Verwalters kommt, soferne nicht bezüglich einzelner Akte oder bestimmter Verfahren etwas anderes angeordnet ist, dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.

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