BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnormZweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.Allgemeiner Gerichtsstand. §. 65.§ 101a

§ 101aKlagen nach der Fluggastrechte-Verordnung

In Kraft seit 01. Mai 2022
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