BundesrechtBundesgesetzeJugendgerichtsgesetzZweiter Teil JugendlicheZweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und JugendstrafverfahrenDritter Abschnitt JugendstrafverfahrenErster Unterabschnitt Das Vorverfahren§ 45

§ 45Absehen von der Verfolgung

Up-to-date