Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Haas als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* und andere Personen wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin des B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Dezember 2025, GZ **-90.1, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Soweit für die Erledigung der Beschwerde relevant wurde der am ** geborene (sohin Jugendliche) B* C* im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Die (in der Endverfügung vom 29. Dezember 2025 [ON 90, 1 f] enthaltene) Urschrift des angefochtenen Beschlusses lautet – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:
„ Die Kosten des Strafverfahrens werden gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO (Pauschalkosten) mit EUR 500,00 bestimmt. Begründung: Die festgesetzte Höhe entspricht gemäß § 381 Abs 1 Z 1 und Abs 5 StPO dem Verfahrensaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen. Einkommen EUR 1.000,00; Vermögen – ; Schulden – ; Sorgepflichten – ;“ .
Ausfertigungen dieses Beschlusses (ON 90.1) wurden dem Verteidiger am 5. Jänner 2026 und – entgegen § 83 Abs 4 erster Satz StPO – dem Verurteilten am 8. Jänner 2026 zugestellt (ON 90.2).
Eine – nach § 38 Abs 2 JGG per analogiam gebotene ( Schroll/Oshidari in WK 2 StGB § 38 JGG Rz 30 mwN) – Zustellung an D* C* als die gesetzliche Vertreterin des B* C* ist (soweit überblickbar) nicht aktenkundig.
Gegen den Beschluss wendet sich die (am 21. Jänner 2026 zur Post gegebene [ON 100, 5], mangels bisher erfolgter Zustellung aber jedenfalls rechtzeitige) Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin, die – unter Vorlage von Lohn-/Gehaltsabrechnungen für November und Dezember 2025 und des Nachweises des Endes der Beschäftigung des Jugendlichen mit 12. Jänner 2026 – mit dem Hinweis auf ein monatliches Einkommen von zuletzt nur ca. EUR 735,00 bei keinem Vermögen die Herabsetzung der Pauschalkosten wegen geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anstrebt (ON 100).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Das Rechtsmittel hat in seinem impliziten Kassationsbegehren Erfolg.
Voraussetzung jeder ziffernmäßigen Bestimmung der Kosten ist, dass – wie hier – im Urteil eine grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht getroffen wurde (§ 389 Abs 1 StPO).
Was unter „Kosten des Strafverfahrens“, die von der kostenpflichtigen Partei zu ersetzen sind, zu verstehen ist, wird in § 381 Abs 1 Z 1 bis 9 StPO erschöpfend aufgezählt (11 Os 98/79, EvBl 1980/28). Dazu gehört nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO auch ein Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen.
Bei der Bemessung des (gemäß § 381 Abs 3 StPO nach sachlicher Zuständigkeit gestaffelten) Pauschalkostenbeitrags sind nach Abs 5 leg. cit. die Belastungen der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.
Fallbezogen kann der nach § 381 Abs 5 StPO durch Abwägung des Verfahrensaufwands gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten vorzunehmende Bemessungsvorgang anhand der (für die Überprüfung der Entscheidung allein maßgeblichen) Urschrift (RIS-Justiz RS0119273 [T1]; 13 Os 115/17m) vom Beschwerdegericht in Ermangelung jeglicher Ausführungen zum erstgenannten Aspekt nicht nachvollzogen werden.
(Schon) Folge dessen ist die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO). Dabei werden auch die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen (ON 100, 2 bis 4) zu einer (behaupteten) geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Jugendlichen zu berücksichtigen sein.
Auf § 45 JGG wird hingewiesen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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