RS0088450 – OGH Rechtssatz
Auf Grund der zwingenden Vorschrift des § 31 JGG kann ein Jugendlicher im Strafverfahren gegen mitbeschuldigte Erwachsene vor dem Untersuchungsrichter nur als Zeuge vernommen werden. Seine noch dazu richtigerweise unter ausdrücklichem Vorhalt des § 153 StPO abgelegte Aussage ist daher nach den §§ 197, 199 lit a StG zu beurteilen.