Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.
§ 14 JGG · JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 14 Berücksichtigung besonderer Gründe
…§ 14. Bei der Anwendung der §§ 6, 12 und 13 ist auch zu berücksichtigen, ob aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der…
§ 19 Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener
…Z 1, 6a, 6b und 9, die §§ 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 12, 13, 14 (soweit er auf §§ 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a, 17c und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat…
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