Art. 6 Artikel VI
In Kraft seit 05. Dezember 2007
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JGG
Gliederung
ACHTER ABSCHNITT Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Art. 6 Artikel VI
Rückverweise
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.