BundesrechtBundesgesetzeIPR-Gesetz§ 8

§ 8Form

Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.

Entscheidungen
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