§ 8 Form
§ 8 Form — IPRG
§ 8 Form — IPRG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Da nicht auf das „Recht“, sondern nur auf die „Formvorschriften“ des Staates verwiesen wird, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird, hat eine allfällige Rück- und Weiterverweisung außer Betracht zu bleiben (Ausnahme von § 5).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 304/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031294
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Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.