RS0039375 – OGH Rechtssatz
Nimmt der Kläger im Sinne der kollisionsrechtlichen Regelung des § 34 Abs 1 IPRG den Rechtsschutz in Österreich nur für im Inland begangene Urheberrechtsverletzungen der Beklagten in Anspruch und beruft er sich nach dem Territorialitätsprinzip zwingend auf das Recht des "Schutzlandes" oder beschränkt er sich auf jenes Verhalten der Beklagten im Sinne des § 1 UWG, das sich gemäß § 48 Abs 2 IPRG auf den österreichischen Markt auswirkt, besteht keine Streitanhängigkeit mit einem ausländischen (hier: italienischen) Verfahren, mit dem Eingriff bzw Wettbewerbsverstöße im Ausland verfolgt werden.