(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Insolvenzverwalter, außer in den Fällen des § 117, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Insolvenzverwalters verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat.
(2) Bedarf der Insolvenzverwalter eines besonderen Ausweises zur Vornahme eines Geschäftes oder einer Rechtshandlung, so ist ihm vom Insolvenzgericht von Fall zu Fall eine Ermächtigungsurkunde auszufertigen.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
Art. 6 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
…II ist anzuwenden, wenn der Beschluss über die Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens vom Gericht nach dem 30. Juni 2002 gefasst wird. (5) § 83 Abs. 1, §§ 116, 117 und 118 KO in der Fassung des Artikels II sind anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30…