(1) Lehnt der Insolvenzverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Schuldner Kläger ist oder in dem gegen den Schuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird, so scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Insolvenzmasse aus.
(2) Es gilt als Ablehnung des Insolvenzverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozeßgerichte bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten.
(3) Das Verfahren kann in diesem Falle vom Schuldner, von dessen Streitgenossen und vom Gegner aufgenommen werden.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
Art. 41 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. (Anm.: Z 2 bis 7 betreffen andere Gesetzesnovellen.) 8. Die Art. X Z 7 (§ 332 ZPO), XVI Z 1 (§ 116 KO), XXII Z 3 (hinsichtlich des…
§ 176 Sonderregelungen
… 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. 2. Ein Inventar ist nicht zu errichten. 3. § 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden. 4. Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt…
§ 37
…unterbrochen. Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Gläubigers in den Rechtsstreit eintreten oder den Eintritt ablehnen. Auf die Ablehnung findet die Bestimmung des § 8, Absatz 2, Anwendung. (4) Lehnt der Insolvenzverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, so kann das Verfahren von den Parteien nur in Ansehung der Prozeßkosten…