IO
Gliederung
Erster Teil Insolvenzrecht
Zweites Hauptstück Ansprüche im Insolvenzverfahren
§ 58 Ausgeschlossene Ansprüche
Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:
1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
§ 13 IESG · IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 13 Insolvenz-Entgelt-Fonds
…BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden sind; der Fonds ist berechtigt, Stundungszinsen zu verrechnen, es sei denn, es handelt sich um nach § 58 Z 1 IO ausgeschlossene Ansprüche. (6) Die Mittel des Fonds sind derart anzulegen, daß sie zur Deckung des Aufwandes jederzeit herangezogen werden können. (7) Der Fonds ist von…
Rückverweise