IO
Gliederung
Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Zweites Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO
§ 219 Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
Rückverweise
(1) Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.
(2) Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland weder eine Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.
§ 219 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 219 Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
…§ 219. (1) Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in §…
Art. 6 § 2 Hinweis auf Umsetzung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den §§ 128, 180, 217 bis 254 , RGBl. Nr. 337/1914) § 2. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vo…